[Amtlicher Beitrag] Amtliche Bekanntmachung für die Gemeinde Bornhöved
Benutzungsgebührensatzung für die öffentliche Feuerwehr
der Gemeinde Bornhöved
(Feuerwehrgebührensatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, den § 1 Abs. 1; § 2 Abs. 1 Satz 1; § 6 Abs. 1 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und des § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) in den jeweils zzt. geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 02.07.2026 folgende Feuerwehrgebührensatzung erlassen:
§ 1
Gebührenfreiheit
Der Einsatz bzw. die Leistungen der Feuerwehr im Rahmen der Aufgaben nach § 6 des BrSchG sind vorbehaltlich der Regelungen des § 2 dieser Satzung gebührenfrei bei
1. Bränden und Rauchwarnmeldereinsätzen,
2. der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.
§ 2
Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde Bornhöved erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr Gebühren.
(2) Gebührenpflichtig sind Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr bei
1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3. dem Fehlalarm einer aufgeschalteten Brandmeldeanlage,
4. einer bestehenden Gefährdungshaftung,
5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugs entstanden ist und
6.Maßnahmen zur Gefahrenabwehr außerhalb von Bränden, Not- und Unglücksfällen mit Ausnahme präventiver Maßnahmen und
7. die Kosten für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.
(3) Für Einsätze und Leistungen nach Absatz 2 werden als Auslagen erhoben:
1.Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
2.Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 BrSchG, insbesondere Beträge, die im Rahmen des Einsatzes bzw. der Leistung als Entgelt an Beauftragte zu zahlen sind sowie
3.zur Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den Nummern 1 und 2, höchstens jedoch 100,00 €.
(4) Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Einsätze bzw. Leistungen der Feuerwehr aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder sonstiger behördlicher Anordnung oder auf Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen (Veranstalter, Unternehmer, Eigentümer usw.) oder Dritte erfolgen.
(5) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Alarmierung oder dem Beginn der Inanspruchnahme, falls keine Alarmierung erfolgte.
(6) Von der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte für die unter § 3 genannten gebührenpflichtigen Personen bedeutet oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 3
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist die Person bzw. die Personen, die den Einsatz bzw. die Leistung beantragt oder veranlasst hat bzw. haben oder die Person bzw. Personen, in deren Interesse der Einsatz bzw. die Leistung erbracht wurde oder die Person bzw. Personen, welche die Gebühr durch ausdrückliche Erklärung übernommen hat bzw. haben.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach
1.Stundensätzen für das erforderliche Personal und die erforderlichen Fahrzeuge einschließlich deren Beladung sowie
2. den unter § 2 Absatz 3 genannten Auslagen.
(2) Der Stundensatz beträgt für den Einsatz
1. jeden erforderlichen Mitglieds der Feuerwehr 21,30 €,
2. von Einsatzleitwagen 96,60 €,
3. von Löschgruppenfahrzeugen 71,48 €,
4. von Tanklöschfahrzeugen 84,49 €,
5. von Mehrzweckfahrzeugen 169,95 €,
6. von Mannschaftstransportfahrzeugen 73,04 €,
je angefangene Stunde.
(3) Der für die Berechnung des Stundensatzes erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Dauer des Einsatzes vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bis zum Einrücken in das Feuerwehrhaus nach dem Einsatz.
(4) Die Bestimmung des erforderlichen Personals und der erforderlichen Fahrzeuge liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
(5) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 5
Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 6
Inkrafttreten
Die Feuerwehrgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Gebührensatzung vom 10.01.2012 außer Kraft.
Bornhöved, den 24.08.2026
(L.S.)
gez. Hans Georg Kruse
(Bürgermeister)



