[Amtlicher Beitrag] Ab dem 1. Juli 2026 gilt die Katzenschutzverordnung

Die Landesregierung hat in der vergangenen Woche die Verordnung über den Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung) im Kabinett beschlossen.

Wer seiner Katze unkontrollierten Freigang gewährt, muss diese kastrieren, kennzeichnen und registrieren lassen. Wohnungskatzen, die das Haus nicht verlassen, sind von den Regelungen nicht betroffen. Für bereits gehaltene Freigängerkatzen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

Unter nachfolgendem Link ist die Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein abrufbar:

Verkündungsportal Schleswig-Holstein – Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein – Landesverordnung über den Schutz freileben-der Katzen in Schleswig-Holstein (Katzenschutzverordnung Schleswig-Holstein – KatzenSchutzVO)

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Autor: Amt Leezen

Amt Leezen

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