[Amtlicher Beitrag] Neue Spielgerätesteuersatzung in Trappenkamp
Ab 1. Januar 2026 gilt in Trappenkamp die neue Spielgerätesteuersatzung für Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte in Spielhallen, Gaststätten und ähnlichen Räumen.
Die Satzung regelt die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten. Betroffen sind Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereinsräume und sonstige öffentlich zugängliche Räume im Gemeindegebiet. Ausgenommen sind u. a. Geräte auf Jahrmärkten, für Kleinkinder bestimmte Spielgeräte sowie Musikautomaten.
Der Steuersatz beträgt 12 % der elektronisch gezählten Bruttokasse oder 400 € für Gewaltspiele. Die Steuer ist selbst zu ermitteln und jährlich bis zum 31. März des Folgejahres zu erklären. Meldepflichtig sind Aufstellung, Änderungen und Beendigung des Haltens von Spielgeräten innerhalb von 15 Tagen nach dem Ereignis.
Die Satzung trat rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft. Rechtswirksam ist allein die amtliche Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes Bornhöved.



