[Amtlicher Beitrag] Amtliche Bekanntmachung für den Schulverband Sventana Bornhöved
Satzung des Schulverbandes Sventana Bornhöved
über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des OGS-Treffs
(Gebührensatzung für das Ganztagsangebot
der Grund- und Gemeinschaftsschule Sventana Bornhöved)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2026 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 27), in Verbindung mit § 5 Abs. 6 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514) und der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), wird nach Beschlussfassung durch die Schulverbandsversammlung vom 06.05.2026 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
1. Für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der OGS Sventana werden gem. § 9 der Benutzungsordnung für das Ganztagsangebot der Grund- und Gemeinschaftsschule Sventana Bornhöved zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erhoben.
2. Die Aufnahme und die Betreuung der Schüler*innen werden durch die Benutzungsordnung des Ganztagsangebotes der Grund- und Gemeinschaftsschule Sventana Bornhöved geregelt.
3. Für die Kurse und den OGS-Treff können je nach Art des Kurses Kursgebühren und/oder Umlagen (z. b. Materialumlagen) erhoben werden. Die Höhe der Gebühren ist im aktuellen Kursheft bzw. auf der Homepage ersichtlich.
§ 2
Gebührenschuldner
1. Gebührenschuldner ist, wer als Erziehungsberechtigte/r die Nutzung des Betreuungsangebotes durch ein Kind veranlasst.
2. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
1. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Betreuungsumfang und ist im § 4 festgesetzt.
2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes und endet mit der Beendigung des Benutzungsverhältnisses gem. § 7 Abs. 3 der Benutzungsordnung für das Ganztagsangebot der Grund- und Gemeinschaftsschule Sventana Bornhöved
3. Die Benutzungsgebühr wird als monatliche Gebühr für die Dauer des Benutzungshalbjahres nach § 7 Abs. 3 Benutzungsordnung für das Ganztagsangebot der Grund- und Gemeinschaftsschule Sventana Bornhöved erhoben. Sie ist jeweils zum 3. eines Monats fällig.
4. Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers im laufenden Halbjahr wird die monatliche Gebühr für die noch verbleibenden Monate bis zum Ende des laufenden Benutzungshalbjahres erhoben.
5. Die Heranziehung zu den Benutzungsgebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
6. Die Benutzungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Schülerin oder der Schüler das Betreuungsnagebot nicht besucht oder dieses während der festgesetzten Schließzeiten und an gesetzlichen Feiertagen geschlossen ist oder aus sonstigen außerordentlichen Gründen, die nicht vom Schulverband Sventana zu vertreten sind, vorübergehend geschlossen wird.
§ 4
Benutzungsgebühren
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich für die Inanspruchnahme eines Platzes des Betreuungsangebotes:
a. Frühbetreuung ab 6:45 Uhr bis 7:45 Uhr / 08:30 Uhr mtl. 12,00 €
von montags bis freitags
b. Ganztags- und Betreuungsangebot / Tag / Monat
von montags bis freitags 7:45/8:30 – 15:00 Uhr
ein Tag pro Woche mtl. 12,00 €
zwei Tage pro Woche mtl. 24,00 €
drei Tage pro Woche mtl. 36,00 €
vier Tage pro Woche mtl. 48,00 €
fünf Tage pro Woche mtl. 60,00 €
c. Nachmittagsbetreuung von 15:00 bis 16:00 Uhr
von montags bis freitags mtl. 12,00 €
(buchbar nur in Verbindung mit Nr. 1b)
d. Nachmittagsbetreuung von 16:00 bis 17:00 Uhr
von montags bis freitags mtl. 12,00 €
(buchbar nur in Verbindung mit Nr. 1b+1c)
e. ausschließlich Ferienbetreuung
von montags bis freitags 7:00 – 15:00 Uhr je Woche 96,00 €
2. Die Benutzungsgebühren nach dieser Satzung sind öffentlich-rechtliche Abgaben.
§ 5
Ermäßigung der Benutzungsgebühr
1. Familien mit geringem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern können auf Antrag eine Ermäßigung der Benutzungsgebühr erhalten, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung gemäß der Sozialstaffelrichtlinie des Schulverbandes Sventana vorliegen.
2. Eine Ermäßigung beginnt frühestens am 1. des Monats, in dem der vollständige Antrag beim Amt Bornhöved eingeht. Eine rückwirkende Ermäßigung erfolgt grundsätzlich nicht. Treten die Voraussetzungen für eine Ermäßigung erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Ermäßigungszeitraum am 1. des entsprechenden Monats.
3. Die Prüfung der Anträge und die Festsetzung der Ermäßigung erfolgt durch das Amt Bornhöved.
4. Die Erziehungsberechtigten haben jede Veränderung im Ermäßigungszeitraum unverzüglich anzuzeigen. Eine unterlassene Mitteilung kann zu einer sofortigen Beendigung der Ermäßigung und zu einer Nachzahlungsverpflichtung führen.
§ 6
Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Schulverband Sventana Bornhöved als Trägerin des OGS-Treffs, vertreten durch das Amt Bornhöved, erhebt, speichert und verarbeitet für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. e Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) i. V. m. § 3 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 2. Mai 2018.
Als personenbezogene Daten werden folgen Daten verarbeitet:
– Name, Vorname und Anschrift des Kindes
– Geburtsdatum des Kindes
– Klasse des Kindes
– Namen, Vornamen und Anschrift(en) der Erziehungsberechtigen
– eine Telefonnummer unter denen die Erziehungsberechtigen zu erreichen sind
– Bankverbindung im Falle eines erteilten SEPA-Lastschriftmandates
§ 7
Dynamische Verweisung
Soweit in dieser Satzung auf bundes- und landesrechtliche Vorschriften Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
§ 8
Inkraftreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Bornhöved, den 14.06.2026
(L.S.)
Reinhard Wundram
(Schulverbandsvorsteher)



